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Auszug aus dem Leitbild der Kreis-Volkshochschule Ahrweiler e.V.

Auszug aus dem Leitbild der Kreis-Volkshochschule Ahrweiler e.V.

Auftrag, Identität und Werte

Die Kreis-Volkshochschule Ahrweiler e.V. (Kvhs) ist die staatlich anerkannte, vom Land Rheinland-Pfalz und den Gebietskörperschaften des Landkreises Ahrweiler geförderte Erwachsenenbildungseinrichtung in kommunaler Trägerschaft. Inhalte und Ziele unserer Bildungstätigkeit organisatorische Strukturen und allgemeines Qualitätsverständnis unserer Einrichtung orientieren sich an den Bestimmungen des Weiterbildungsgesetzes in Rheinland-Pfalz.

Als in der Region verwurzelter Dienstleister versteht sich die Kvhs als Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge, dem die Verantwortung für ein qualifiziertes Erwachsenenbildungsangebot im Landkreis Ahrweiler obliegt. Die Bildungsarbeit der Kvhs ist dem Gemeinwohl verpflichtet; sie dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Die Kvhs ist überparteilich und überkonfessionell; sie steht allen Bürgerinnen und Bürgern offen, ungeachtet ihrer Nationalität, ihres Geschlechts, ihrer sozialen Herkunft und ihrer Vorbildung.

Die Kreis-Volkshochschule und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fühlen sich einer pluralistisch und demokratisch organisierten Gesellschaft verpflichtet. Bildung und Weiterbildung werden von diesen als wichtiger Teil der persönlichen Entwicklung des Einzelnen verstanden, aber auch als unabdingbare Voraussetzung sozialen und gesellschaftlichen Fortschritts begriffen und zu verwirklichen gesucht.

Zu unserem Selbstverständnis gehört es auch, die Integration von älteren Mitbürgerinnen und Mitbürgern, von Minderheiten und Randgruppen in den allgemeinen Lern- und Entwicklungsprozess der Gesellschaft zu fördern. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist innerhalb der Institution realisiert und wird auch nach außen vertreten.
Allgemeine Ziele

Unser Bildungsprogramm ist an diesen Grundsätzen und an den Bedürfnissen ihrer Kunden orientiert. Es bietet Hilfen zur persönlichen Orientierung, unterstützt die gesellschaftliche Entfaltung und bietet Möglichkeiten zur Ergänzung und Vervollständigung von Fachwissen. Wir wollen unsere Kundinnen und Kunden in ihrer Handlungsfähigkeit stärken, damit sie in ihren sich wandelnden Arbeits- und Lebenswelten erfolgreich bestehen können. Vor diesem Hintergrund möchte die Kreis-Volkshochschule als kompetenter Partner bei Maßnahmen der Weiterbildung von möglichst vielen Bürgerinnen und Bürgern in Anspruch genommen werden und auf diese Weise einen Beitrag zur Lebensqualität des Einzelnen ebenso wie zur gesamtgesellschaftlichen Entwicklung des Landkreises Ahrweiler leisten. Dabei verstehen wir uns als lernende Organisation, die die Qualität ihrer Dienstleistung Weiterbildung durch kontinuierliche Entwicklung verbessern will.

Die Kvhs spricht zielgerichtet und bürgernah jede Bevölkerungsgruppe im Kreis Ahrweiler an. Alle an persönlicher und beruflicher Entwicklung Interessierten in der Region, die sich weiterbilden oder ihre Freizeit sinnvoll und in der Gemeinschaft mit anderen gestalten möchten, sollen die Kvhs als Ort des Lernens, als Stätte des Dialogs, sozialer Kontakte und der sinnvollen Beschäftigung und Freizeitgestaltung erfahren können. Darüber hinaus unterstützen wir Firmen und Verwaltungen, Vereine und Verbände bei ihren Anstrengungen um Weiterbildung und bemühen uns, diese mit unseren an aktuellen gesellschaftlichen und beruflichen Bedürfnissen orientierten Bildungsangeboten anzusprechen. 
Fähigkeiten und Leistungen

Wir unterstützen Erwachsene bei ihren Bildungsbemühungen durch vielfältige inhaltlich und methodisch erwachsenengerechte Angebote. Unser Bildungsangebot erstreckt sich über die Bereiche Politik, Gesellschaft und Umwelt, Kultur und Gestalten, Gesundheit, Sprachen, Arbeit und Beruf sowie allgemeine Grundbildung. Es ist inhaltlich und organisatorisch so differenziert, dass es ein breites Spektrum an individuellen Lernbedürfnissen berücksichtigt. Die Kursleiterinnen und Kursleiter, die in der Kreis-Volkshochschule beschäftigt sind, besitzen fachliche Qualifikation im jeweiligen Unterrichtsfach, methodisch-didaktische Fähigkeiten der Erwachsenenbildung sowie in besonderem Maße auch soziale Kompetenz.

Definition gelungenen Lernens

Unserem Angebot liegt ein ganzheitliches Bildungsverständnis zugrunde. Wir sind überzeugt, dass es sozialer, persönlicher, fachlicher und methodischer Kompetenzen bedarf, um in der sich wandelnden Arbeits- und Lebenswelt erfolgreich bestehen und Veränderungen aktiv mit gestalten zu können. Vor diesem Hintergrund halten wir einen Lernprozess dann für gelungen, wenn die geplanten und im Programm veröffentlichten Lerninhalte vermittelt bzw. erarbeitet wurden und mindestens eines der nachfolgend aufgeführten Kriterien erfüllt ist:

  • Der Lernstoff kann vom Teilnehmenden in seinem individuellen Umfeld zielführend eingesetzt werden.
  • Der Teilnehmende ist mit Inhalt, Organisation, Ausstattung und Verlauf der Veranstaltung zufrieden und hat sich durch sie persönlich oder beruflich weiterentwickelt.
  • Die Beratung durch unser hauptamtliches Personal, die Lernatmosphäre im Unterricht und die Betreuung durch unsere Lehrkräfte haben eine nachhaltige und motivierende Wirkung auf Lernprozesse und weiterführende Lernziele des Teilnehmenden ausgeübt.
Ressourcen

Die Kreis-Volkshochschule finanziert ihre Arbeit zum überwiegenden Teil durch Einnahmen aus Teilnahmegebühren. Trotz effektiven, wirtschaftlichen Handelns reichen diese für die Bereitstellung und Durchführung eines ihrem Auftrag gerecht werdenden Weiterbildungsangebots nicht aus. Deshalb ist die Kvhs auf die finanzielle und materielle Unterstützung der in ihr zusammengeschlossenen Kommunen angewiesen. Einen Beitrag zur Finanzierung der Kvhs-Arbeit leisten auch die aufgrund nachgewiesener Leistungen gezahlten Zuschüsse des Landes Rheinland-Pfalz.
 
Unsere Dozentinnen und Dozenten – kompetente Partner für gelungenes Lernen

Die Kreis-Volkshochschule beschäftigt mehr als 220 Dozentinnen und Dozenten. Der überwiegende Teil arbeitet seit vielen Jahren mit uns zusammen. Neben optimalen organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen sind kompetente Dozentinnen und Dozenten eine wesentliche Voraussetzung, damit wir Ihren Erwartungen und Ansprüchen an die von Ihnen gewählte Veranstaltung gerecht werden können. Bei der Auswahl unserer Dozentinnen und Dozenten achten wir daher darauf, dass die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  • Fundierte fachliche, durch Zeugnisse oder Zertifikate nachgewiesene Kenntnisse
  • Kenntnisse und Erfahrungen in der methodisch-didaktischen Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen mit Erwachsenen
  • Engagement und Aufgeschlossenheit gegenüber den Bedürfnissen der Lernenden
  • Die Bereitschaft zur Teilnahme an Fortbildungen

Wenn Sie sich vor der Anmeldung zu einem Kurs über das Qualifikationsprofil der jeweiligen Dozentinnen u. Dozenten informieren wollen, geben wir gerne Auskunft.
Satzung der Kreisvolkshochschule Ahrweiler e.V.

Satzung der Kreisvolkshochschule Ahrweiler e.V.

§ 1   Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Kreisvolkshochschule Ahrweiler e. V.".

(2) Sein Sitz ist in Bad Neuenahr-Ahrweiler.

(3) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.

(4) Die Kreisvolkshochschule Ahrweiler (KVHS) ist dem Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz angeschlossen.

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2   Vereinszweck

(1) Die KVHS hat die Aufgabe, das Bildungsangebot entsprechend den landesgesetzlichen Bestimmungen zur Förderung der Weiterbildung in Rheinland-Pfalz im Kreis Ahrweiler sicherzustellen und hierbei insbesondere Erwachsenen und Heranwachsenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um sich unter den gegenwärtigen und für die Zukunft zu erwartenden Lebensbedingungen in allen Bereichen einer freiheitlich-rechtsstaatlich geordneten Gesellschaft zurechtfinden zu können. Besonderes Ziel der KVHS ist die bürgernahe und bedarfsgerechte Versorgung in der Bevölkerung mit breitgefächerten Angeboten. Diese Angebote bieten Hilfen für das Lernen, für die Orientierung, die eigenständige Urteilsbildung und für eigenverantwortliches Handeln.

(2) Diese Aufgabe erfüllt die KVHS insbesondere durch die Veranstaltungen von Kursen, Vorträgen, Seminaren und Einzelveranstaltungen.

(3) Die KVHS ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral. Ihre Veranstaltungen sind offen für alle Menschen, unabhängig von Vorbildung, gesellschaftlicher Stellung, Beruf, Nationalität, Herkunft, Geschlecht und Religion.


§ 3   Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbe-günstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(2) Der Verein unterhält keinen auf Gewinnerzielung gerichteten Geschäftsbetrieb. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vertreter/innen in den Vereinsgremien der KVHS und Beauftragte in den Außenstellen sind ehrenamtlich tätig, können jedoch pauschale Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Erstattungen der Ausgaben und Reisekosten erhalten; über die Höhe befindet die Mitgliederversammlung.


§ 4   Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins sind der Kreis Ahrweiler, die Verbandsgemeinden Adenau, Altenahr, Bad Breisig und Brohltal, die Gemeinde Grafschaft, die Stadt Adenau und die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler.

(2) Auf ihren Antrag können weitere Kommunen des Kreises Ahrweiler in den Verein aufgenommen werden. Die Aufnahme als Mitglied ist beim Vorstand des Vereins zu beantragen, der über den Aufnahmeantrag entscheidet. Hat der Vorstand einen Aufnahmeantrag abgelehnt, kann die antragstellende Kommune eine Entscheidung der Mitglieder-versammlung beantragen.

(3) Der Kreis Ahrweiler entsendet fünf stimmberechtigte Vertreter/innen in die Mitgliederversammlung der KVHS. Die übrigen Mitgliedskommunen entsenden für je angefangene 4.000 Einwohner eine/n stimmberechtigte/n Vertreter/in. Die Einwohner/innen der Stadt Adenau sind bei der Einwohnerzahl der Verbandsgemeinde Adenau nicht mitzurechnen.

(4) Die Vertreter/innen der Mitglieder werden grundsätzlich für die Dauer der kommunalen Wahlperiode bestimmt.


§ 5   Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt des Mitglieds, der nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich ist und dessen schriftliche Erklärung dem Vorstand des Vereins spätestens drei Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres zugegangen sein muss.


§ 6   Finanzierung und Leistungen der Mitglieder

(1) Die KVHS finanziert ihre satzungsmäßige Arbeit durch die Vereinnahmung von Teilnahmegebühren sowie durch Zuschüsse und Zuwendungen des Landes Rheinland-Pfalz, ggfls. auch weiterer Zuwendungsgeber.

(2) Die nach Abzug aller Einnahmen verbleibenden Kosten werden von den Mitgliedern der KVHS getragen: Der Kreis Ahrweiler trägt 40 Prozent der verbleibenden Kosten. Die übrigen Mitglieder der KVHS teilen sich 60 Prozent der verbleibenden Kosten. Die Höhe ihres Anteils an der Kostenbeteiligung bemisst sich nach ihrer Einwohnerzahl am 31.12. des vorangegangenen Geschäftsjahres. Stadt- und Verbandsgemeinde Adenau werden bei der Kostenregelung als ein Mitglied angesehen.

(3) Zur Sicherstellung der Liquidität im laufenden Geschäftsbetrieb leisten die Mitglieder Abschlagszahlungen auf ihre satzungsmäßig zu leistende und gemäß Haushaltsplan zu erwartende Kostenbeteiligung. Diese Abschlagszahlungen werden nach Fertigstellung des Jahresrechnungsabschlusses bei der Abrechnung der ungedeckten Kosten verrechnet.

(4) Soweit dies zur dauerhaften Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke erforderlich ist, kann die KVHS Haushaltsmittel - nach Maßgabe und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Abgabenordnungen - einer (Betriebsmittel-) Rücklage zuführen.

(5) Wo dies erforderlich ist, sind Mitgliedskommunen angehalten, die KVHS-Geschäftsstelle ohne besondere Berech-nung auch bei der Erledigung administrativer Aufgaben zu unterstützen.

(6) Die Mitgliedskommunen stellen der KVHS Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Durchführung von Kurs- und Vortragsveranstaltungen kostenfrei zur Verfügung.


§ 7   Organe des Vereins


Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 8   Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Wahl der Mitglieder des Vorstandes soweit diese nicht gem. § 11 der Satzung anderweitig bestimmt werden.
-    die Feststellung des Haushaltsplanes
-    die Beschlussfassung über die Gebührenordnung
-    die Beschlussfassung über die Honorarordnung
-    die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes sowie des
    Rechnungsprüfungsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr    
-    die Wahl von zwei Rechnungsprüfer/innen
-    die Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
-    die Beschlussfassung über die Grundsätze, Schwerpunkte und Richtlinien der Weiterbildungsarbeit der KVHS
-    die Beschlüsse in sonstigen, ihr durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten


§ 9   Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens einmal einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Sie ist außerdem binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung).

(2) Die Einberufung erfolgt mindestens eine Woche vorher durch schriftliche Einladung. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der bestellten Vertreter/innen anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist binnen zwei Monaten eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Jede/r Vertreter/in in der Mitgliederversammlung hat eine Stimme. Sie/er kann sich im Verhinderungsfall von einer anderen von der entsendenden Mitgliedskommune benannten Person vertreten lassen und das Stimmrecht auf diese übertragen.

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen - außer bei Anträgen zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins - der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden geleitet. Im Falle ihrer/seiner Verhinderung wird die Versammlung von einem anderen Mitglied des Vorstandes oder von einer/m von der Versammlung zu bestimmenden Vertreter/in geleitet.
Die KVHS-Leitung nimmt an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Versammlungsleiter/in und einem weiteren Mitglied des Vorstands oder der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.


§ 10   Aufgaben des Vorstandes


(1) Der Vorstand beschließt über die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist zuständig für
-    die Leitung des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung
-    die Beschlussfassung über die Einstellung und Kündigung des KVHS-Leiters/der Leiterin
-    die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Vereins, für die nach dieser Satzung weder die Mitgliederversammlung noch die KVHS-Leitung zuständig sind.

Er kann im Bedarfsfall zusätzliche Beratungsgremien bestellen.

(2)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n und den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten. Jede/r von ihnen ist allein vertre¬tungsberechtigt.


§ 11   Zusammensetzung, Einberufung und Sitzungen des Vorstandes


(1) Der Vorstand besteht aus dem Landrat/der Landrätin des Kreises Ahrweiler als 1. Vorsitzenden sowie einer/m von der Mitgliederversammlung zu wählenden Stellvertreter/in (2. Vorsitzenden) und zwei weiteren ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitgliedern.
Die/der 2. Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung grundsätzlich jeweils für die Dauer einer kommunalen Wahlperiode (fünf Jahre) gewählt und bleiben bis zur folgenden Vorstandswahl im Amt.
Die KVHS-Leitung nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

(2) Der Vorstand wird von der/dem 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Sitzungen des Vorstandes werden von der/dem 1. Vorsitzenden, im Falle ihrer/seiner Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Sitzungsleiter/in und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Vorstands zuzuleiten ist.


§ 12   KVHS- Leitung

(1) Die KVHS beschäftigt eine/n hauptamtliche/n Leiter/in. Einstellung und Kündigung der KVHS-Leitung erfolgen durch die/den 1. Vorsitzende/n nach entsprechendem Beschluss des Vorstands. Beratung und Beschlussfassung darüber erfolgen in Abwesenheit der/des Betroffenen.

(2) Die KVHS-Leitung trägt die Gesamtverantwortung für die organisatorische und pädagogische Leitung der KVHS im Rahmen der satzungsrechtlichen Regelungen. Dazu gehören im Einzelnen:
-    die Geschäftsführung und Leitung der KVHS-Geschäftsstelle einschl. der Personalverantwortung für die
hauptamtlichen Pädagogischen Mitarbeiter/innen und Verwaltungskräfte
-    die Planung und Organisation des KVHS-Gesamtprogramms, die Koordination der Veranstaltungsangebote in den
    der KVHS angeschlossenen kommunalen Gebietskörperschaften
-    die Auswahl und Verpflichtung der freiberuflichen Lehrkräfte
-    die Haushalts- und Finanzplanung der KVHS; die laufende Überwachung des Haushalts, die Verfügung
    über die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel und die Rechnungslegung
-    die Vorbereitung von Sitzungen der Vereinsorgane und die Ausführung ihrer Beschlüsse
-    das Marketing und die Öffentlichkeitsarbeit
-    die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung
-    die Vertretung der KVHS in den Gremien des VHS-Landesverbandes, in Organisationen und Arbeitskreisen

(3)  An den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes nimmt der/die KVHS-Leiter/in mit beratender Stimme teil.


§ 13   Dozentinnen und Dozenten

(1) Die Dozentinnen und Dozenten der KVHS üben ihre Tätigkeit als Honorarkräfte aus. Sie erhalten jeweils für die Dauer eines Arbeitsabschnitts bzw. einer Veranstaltung einen Lehrauftrag.

(2) Den Dozentinnen und Dozenten wird die Freiheit der Lehre garantiert.

(3) Die Dozentinnen und Dozenten erhalten Honorare nach den Bestimmungen der Honorarordnung für die KVHS.


§ 14   Teilnehmerinnen und Teilnehmer

An den Veranstaltungen der KVHS kann jede/r teilnehmen. In einzelnen Fällen kann die Teilnahme an einer Kurs- oder Vortragsveranstaltung jedoch vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Darüber befindet die KVHS-Leitung im Einvernehmen mit der/dem jeweiligen Dozentin/Dozenten.


§ 15   Teilnahmegebühren

Die Erhebung von Teilnahmegebühren richtet sich nach der Gebührenordnung für die KVHS.


§ 16    Haushaltsplan

Die KVHS-Leitung erstellt für jedes Haushaltsjahr einen alle Einnahmen und Ausgaben enthaltenden Finanzierungs-plan und einen Rechnungsabschluss und legt ihn dem Vorstand zur Prüfung und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor.


§ 17   Rechnungsprüfung

Die Buchführung des Vereins ist für jedes Geschäftsjahr von den Rechnungsprüfern / Rechnungsprüferinnen des Vereins zu überprüfen. Der Rechnungsprüfungsbericht wird der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorgelegt


§ 18   Satzungsänderung

(1) Anträge auf Satzungsänderungen sind von Mitgliedern spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederver-sammlung bekanntzugeben.

(2) Die Satzung kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden, den diese aufgrund eines gemäß Absatz 1 vorgelegten Antrages mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst hat.


§ 19   Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss muss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Kreis Ahrweiler, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Erziehung, Volks- und Berufsbildung zu verwenden hat.


§ 20   Allgemeine Regelungen

Soweit die Satzung keine Regelungen trifft, gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB über den rechtsfähigen Verein.


§ 21   Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 30. Juni 2020 in Bad Neuenahr-Ahrweiler beschlossen. Sie ersetzt die bisher gültige, zuletzt am 28. April 2010 geänderte Satzung der KVHS und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz in Kraft.